Verband
der Politiklehrer e.V., Hannover
|
Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest),
e.V., Hannover
im
Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
ehemals
Verband der Politiklehrer e.V., Hannover |
Satzung
|
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Fassung
vom 10. November 1977
|
neue
Fassung
vom
11. November 1999 |
Präambel
Die
Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das Erkennen der eigenen Interessen
und der Möglichkeiten, diese in der eigenen gesellschaftlichen Situation
zu vertreten, und die Fähigkeit politischen Handelns
sind
Voraussetzungen zum Erhalt und zur Fortentwicklung einer demokratischen
Gesellschaft.
Die
Einsicht in die Notwendigkeit der Politischen Bildung in der Schule schien
sich Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland
durchzusetzen,
fand
jedoch keine Konsequenz in dein Einrichtung eines eigenständigen Faches
Politik.
Durch
inhaltliche Einschränkungen, Tabus und Denkverbote und durch die
organisatorische Aushöhlung das politischen Unterrichts, sowie die
Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern soll der kritische,
gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch der politischen
Bildung angegriffen und in Frage gestellt werden.
Allen
diesen Angriffen von Seiten anderer Interessenverbände, der Schulbürokratie,
vieler Schulen und einer uninformierten Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.
Das
für allen Unterricht – und in verstärktem Maße für die Fächer des
gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gültige Unterrichtsprinzip
der politischen Bildung kann sinnvoller praktiziert und in der
Fachdidaktik der betroffenen Fächer durchgesetzt werden, wenn ein eigenständiges
und selbstbewußtes Fach Politik
an zentraler Stelle des Unterrichtsangebotes in allen Schulen verankert
wird.
Dafür
tritt der Verband der Politiklehrer ein.
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[Präambel
entfällt
zu Gunsten eines Grundsatzprogrammes des
Verbandes
der Politiklehrenden (VdP) – Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften
der Politiklehrenden] |
§
1 Name und Sitz
Der
Verband der Politiklehrer ist ein rechtsfähiger Verein, der
nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover den
Zusatz »e.V.« führt.
Der
Verband hat seinen Sitz in Hannover.
|
§
1 Name und Sitz. Organisationsform
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) [ehemals Verband der Politiklehrer e.V., Hannover] ist
ein eingetragener
rechtsfähiger Verein.
Die Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) führt den eigetragenen Verein Verband der
Politiklehrer e.V., Hannover in Rechtsverbindlichkeiten, Aufgaben,
Organisation und Mitgliedschaft weiter.
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) hat ihren Sitz in Hannover
Die Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) bildet zusammen mit anderen regionalen
Vereinen der Gesellschaft der Politiklehrenden den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der
Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) besteht aus den
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) und weiteren von den jeweiligen
Mitgliederversammlungen gewählten Delegierten.
–
Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der
Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) wählt einen geschäftsführenden
Vortstand und gibt sich eine Geschäftsordnung, die den
Mitgliederversammlungen der Gesellschaften der Politiklehrenden
(Regionalgesellschaften) zur Billigung vorgelegt wird.
–
Die Vorstände der Gesellschaften der Politiklehrenden
(Regionalgesellschaften) geben der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über
die Arbeit des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der
Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Die Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) können
länderübergreifende Aufgaben und Vorhaben an den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen. Dazu gehören z.B.
Einrichtung einer Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Herausgabe und
Redaktion überregionaler Publikationen, länderübergreifende
Interessenvertretung der Politiklehrenden.
|
§
2 Zweck
Zweck
des Verbandes ist
a.
die Förderung des Faches Politik bzw.
Sozialkunde an den niedersächsischen Schulen,
b.
die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik-
bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen.
Der
Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele.
|
§
2 Zweck
Zweck
der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist
a.
die Förderung des Schulfaches Politik
und
der Lehre und Ausbildung im Bereich der Politischen Bildung.
b.
die Interessenvertretung der
Lehrerinnen
und Lehrer, die die politikwissenschaftliche
bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen
bzw.
in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer
unterrichten.
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele.
|
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann werden
a.
jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas
besitzt,
b.
arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,
c.
Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der
politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,
e.
Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer
ausbilden.
Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die
Entscheidung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das
betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Von
der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden;
gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
|
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
können
werden:
a.
Lehrerinnen
und Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas
besitzen bzw.
in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer
unterrichten.,
b.
arbeitslose Kolleginnen und Kollegen dieser
Fakultas,
c.
Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten
dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kolleginnen und Kollegen, die für die
besonderen Ziele der politischen Bildung und des politischen Unterrichts
eintreten,
e.
Lehrende
an Hochschulen und in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fort- und
Weiterbildung, im Bereich der Politiklehrerausbildung und der Politischen
Bildung.
Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Eine
Ablehnung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das
betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Von
der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes
gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung
mit
mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden;
gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden
|
§
4 Beiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge,
deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens
ein Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.
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§
4 Beiträge
Von
den Mitgliedern werden
jährlich
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, wird von der
ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß
auf der Einladung vermerkt sein.
|
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
|
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
|
§
6 Organe
Die
Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
|
§
6 Organe
Die
Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
c.
informelle Arbeitskreise nach Bedarf (vgl. § 13):
–
Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat.
–
Ausschüsse der Mitgliederversammlung.
–
Arbeitskreise des Vorstandes.
–
Redaktion der Publikationsorgane.
–
Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz
Hamburg).
d.
Delegierte zum Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft
der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) und die gewählte Stellvertreterin bzw. der
gewählte Stellvertreter sind durch ihr Amt Delegierte im Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg).
–
Über die Zahl der Delegierten, die in den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) entsandt werden, entscheidet die
Jahreshauptversammlung.
–
Die Aufgaben der Delegierten im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
bestimmen sich aus § 1 Absatz 4 dieser Satzung.
–
Die Delegierten im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
sind in ihrer Arbeit an die grundsätzlichen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
gebunden.
|
§
7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3.
die Erteilung von Entlastungen,
4.
die Wahl des Vorstandes,
5.
Beitragsfestsetzung,
6.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
|
§
7 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
Grundsätze der gemeinsamen Arbeit im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
und Richtlinien für die Arbeit der Delegierten,
3.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
4.
die Erteilung von Entlastungen,
5.
die Wahl des Vorstandes,
6.
Beitragsfestsetzung,
7.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
|
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Schulferien vom Vorstand
einberufen.
Der
Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage
vorher schriftlich bekanntzugeben.
Beschlüsse,
die die Punkte 1. bis 6. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt
werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen
Tagesordnung stehen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
|
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
wird einmal
jährlich vom Vorstand einberufen.
Termine
für die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
sollen nicht in den allgemeinen Schulferien im
Organisationsbereich der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
liegen.
Der
Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Beschlüsse,
die die Punkte 1. bis 7. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt
werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen
Tagesordnung stehen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
|
§
9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen
müssen jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Bei
Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß
in der Einladung, die in satzungsmäßiger Weise vom Vorstand verschickt
werden muß, ausdrücklich hingewiesen werden.
|
§
9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
|
§
10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies 10%, mindestens jedoch
zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
Die
Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.
Im
Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die Einladung binnen 10 Tagen nach
Eingang des Verlangens abzusenden.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den
allgemeinen Schulferien einberufen werden.
|
§
10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies mindestens zehn Mitglieder
mit
Vorlage einer Tagesordnung beantragen.
Die
Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.
Die Regeln für die
Einladung und Beschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) [vgl. §§ 8 und 9] gelten sinngemäß für jede
außerordentliche Mitgliederversammlung.
Nach
Eingang eines Antrages nach Absatz 1 Punkt 2 hat der Vorstand die außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Die Zeiten
der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung
dieser Frist nicht. Wenn innerhalb dieser Zeit eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgesehen ist, wird die
beantragte Tagesordnung in die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einbezogen.
Zwischen
einzeln einzuberufenden ordentlichen bzw. außerordentlichen
Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht Wochen liegen.
Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen
bei der Festsetzung dieser Frist nicht.
|
§
11 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl
die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung
innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst;
dabei ist ein Verantwortlicher für die finanziellen Angelegenheiten zu
bestimmen.
Der
Vorstand wird jährlich von der ordentlich
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Die
Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in getrennten
geheimen Wahlgängen.
Eine
Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes möglich;
der Antrag auf außerplanmäßige Neuwahlen des Vorstandes muß in der der
satzungsmäßigen Einladung beigefügten Tagesordnung schriftlich
festgelegt sein.
Bei
Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verband
eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied
anzusetzen.
Bei
einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl
eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt.
|
§
11 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden
bzw.
einer Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die
ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung
innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst;
die
Geschäftsführung kann an eine gemeinsame Geschäftsstelle des Verbandes
der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen werden.
Der
Vorstand wird alle
zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Die
Wahl des Vorsitzenden
bzw.
der Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt
auf Antrag in geheimen Wahlgängen.
Eine außerordentliche
Neuwahl des Vorstandes ist auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung nach § 10 möglich.
Bei
Rücktritt oder Ausscheiden aus
der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) eines
Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied
anzusetzen.
Bei
einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl
eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt.
Ist
kein Vorstandsmitglied der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
verfügbar, kann die Geschäftsstelle beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes
einberufen.
|
§
12 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand leitet die Arbeit des Verbandes
und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Er
vertritt durch zwei seiner Mitglieder,
unter denen der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise
der Beisitzer sein muß, den Verband nach außen.
Der
Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die
Sitzungen des Vorstandes.
Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Es
werden Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm
benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
|
§
12 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand leitet die Arbeit
der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) und sorgt für die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, im
Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte
Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter bzw. benannte
Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer vertritt
die
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) nach außen
und
in rechtlichen Angelegenheiten.
Der
Vorsitzende bzw.
die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw.
die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter
bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer beruft
und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über
die Beschlüsse wird in den den Mitgliedern zugeschickten
Publikationsorganen und Rundbriefen der Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) berichtet.
|
§
13 Ausschüsse
Ausschüsse
werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen
Ausschüssen können auch solche Personen mitarbeiten, die zwar nicht
ordentliche Mitglieder werden können, sich jedoch durch besondere
Fachkenntnisse auszeichnen.
|
§
13 Informelle Arbeitskreise
Informelle
Arbeitskreise können von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) bzw. vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet werden
(vgl. § 13):
a.
Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat. Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens besonderer fachlicher Qualifikation für die
Politische Bildung können vom Vorstand unabhängig von einer
Mtgliedschaft in der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebeten
werden, ehrenhalber im Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat
entweder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) oder des Verband
der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) mitzuwirken. Der Beirat ist bei wichtigen
Entscheidungen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) zu hören
und gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen
einzuladen.
b.
Ausschüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Ausschüsse
einsetzen, an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) teilnehmen können.
c.
Arbeitskreise des Vorstandes. Der Vorstand kann zur Erledigung
bestimmter Aufgaben und Aufträge Arbeitskreise einsetzen, an denen auch
Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
teilnehmen können.
d.
Redaktion der Publikationsorgane. Für die Herausgabe von
Publikationen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) sind bei
Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige
Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit
durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden.
e.
Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz
Hamburg): Für die Herausgabe von Publikationen des Verbandes der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind bei Bedarf Redaktionsgremien
einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und
Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer
Redaktionssatzung gewährleistet werden
|
§
14 Auflösung des Verbandes
Die
Auflösung des Verbandes kann nur mit drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
|
§
14 Auflösung der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest)
Der Antrag auf Auflösung
der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) muß ausdrücklich in der
vorgeschlagenen Tagesordnung der betreffenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
Die
Auflösung der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) kann nur mit drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Eventuell vorhandene
Geld- und Vermögensbeträge werden nach Abwicklung der Verbindlichkeiten
der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) auf Beschluß der
Mitgliederversammlung einer der Politischen Bildung dienenden gemeinnützigen
Organisation oder Institution übereignet [z.B. der Landeszentrale für
Politische Bildung].
Falls ein solcher
Beschluß nicht zustande kommt, wird die Liquidierung der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) treuhänderisch durch den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) im Sinne des Absatz 3 vorgenommen.
|
§
15 Schlußbestimmung
Der
Verband der Politiklehrer hat folgende Geschäftsstelle:
[mehrfach
geändert].
Die
Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
|
§
15 Schlußbestimmung
Die
Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister
beim
Amtsgericht Hannover in Kraft.
Bis zu der Eintragung
ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover bleibt die bisherige Satzung
des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, in Kraft.
Die Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) führt die Arbeit des Verbandes der
Politiklehrer e.V., Hannover, in vollem Umfang weiter, tritt in alle
bestehenden Verbindlichkeiten ein und ist Rechtsnachfolgerin des Verbandes
der Politiklehrer e.V., Hannover.
Alle ernannten und gewählten
Organe des bisherigen Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, bleiben
beim Inkrafttreten dieser Satzung im satzugsmäßigen Zeitraum in der
jetzt bestehenden Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) im Amt.
Diese neue Satzung ist
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 1999
des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover
im Sinne der Einladung nach § 9 der bisherigen Fassung der Satzung
des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, am Donnerstag, 11.
November 1999 beschlossen worden.
|
|
Hannover,
den
[Unterschriften]
Verband
der Politiklehrer e.V., Hannover
c/o
Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender
Pettenkoferstraße
13
D
30880 Laatzen
Tel.
0511-824630
[Stand:
24.9.99]
|
Hannover,
den 11.
November 1999
f.d.R.
gez.
Gerhard
Voigt, OStR, Vorsitzender
Dr.
Lothar Nettelmann, OStR, stellvertretender Vorsitzender
Nachrichtlich mitgeteilt:
Die
Anschrift des Vorsitzenden des Verband der Politiklehrer e.V., Hannover
bzw. der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist z.Zt.:
Verband
der Politiklehrer e.V., Hannover /
Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest)
c/o
Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender
Pettenkoferstraße
13
D
30880 Laatzen
Tel.
0511-824630
Dieses
ist z.Zt. auch die Anschrift der Geschäftsstelle.
[Stand:
11.11.99]
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