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Verband
der Politiklehrenden
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht
Hannover seit 1978 als
„Verband der Politiklehrer e.V., Hannover“
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Satzungskonkordanz 1978 (gültig) / 1999 (nicht in Kraft
getreten) |
Verband der
Politiklehrer e.V., Hannover
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Gesellschaft der
Politiklehrenden
(Nordwest), e.V., Hannover
im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
ehemals Verband der Politiklehrer e.V.,
Hannover |
Satzung
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Fassung vom 10. November 1977
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neue Fassung
vom 11. November 1999 |
Präambel
Die Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das
Erkennen der eigenen Interessen und der Möglichkeiten, diese in der
eigenen gesellschaftlichen Situation zu vertreten, und die Fähigkeit
politischen Handelns
sind Voraussetzungen zum Erhalt und zur
Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft.
Die Einsicht in die Notwendigkeit der
Politischen Bildung in der Schule schien sich Ende der sechziger Jahre in
der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen,
fand jedoch keine Konsequenz in dein
Einrichtung eines eigenständigen Faches Politik.
Durch inhaltliche Einschränkungen, Tabus und
Denkverbote und durch die organisatorische Aushöhlung das politischen
Unterrichts, sowie die Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern
soll der kritische, gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch
der politischen Bildung angegriffen und in Frage gestellt werden.
Allen diesen Angriffen von Seiten anderer
Interessenverbände, der Schulbürokratie, vieler Schulen und einer
uninformierten Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.
Das für allen Unterricht – und in verstärktem
Maße für die Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes
gültige Unterrichtsprinzip der politischen Bildung kann sinnvoller
praktiziert und in der Fachdidaktik der betroffenen Fächer durchgesetzt
werden, wenn ein eigenständiges und selbstbewußtes Fach
Politik an zentraler Stelle des Unterrichtsangebotes in allen
Schulen verankert wird.
Dafür tritt der Verband der Politiklehrer ein.
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[Präambel
entfällt zu Gunsten eines Grundsatzprogrammes
des
Verbandes der Politiklehrenden (VdP)
– Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden] |
§ 1 Name und Sitz
Der Verband der
Politiklehrer ist ein rechtsfähiger Verein,
der nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover
den Zusatz »e.V.« führt.
Der Verband hat
seinen Sitz in Hannover.
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§ 1 Name und Sitz.
Organisationsform
Die Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) [ehemals Verband der Politiklehrer e.V.,
Hannover] ist ein
eingetragener rechtsfähiger Verein.
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) führt den eigetragenen Verein Verband der Politiklehrer e.V.,
Hannover in Rechtsverbindlichkeiten, Aufgaben, Organisation und
Mitgliedschaft weiter.
Die Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) hat ihren Sitz in Hannover
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) bildet zusammen mit anderen regionalen Vereinen der
Gesellschaft der Politiklehrenden den Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der
Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) besteht aus den
Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) und weiteren von den jeweiligen
Mitgliederversammlungen gewählten Delegierten.
–
Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der
Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) wählt einen
geschäftsführenden Vortstand und gibt sich eine Geschäftsordnung, die den
Mitgliederversammlungen der Gesellschaften der Politiklehrenden
(Regionalgesellschaften) zur Billigung vorgelegt wird.
–
Die Vorstände der Gesellschaften der Politiklehrenden
(Regionalgesellschaften) geben der Jahreshauptversammlung Rechenschaft
über die Arbeit des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft
der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Die Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften)
können länderübergreifende Aufgaben und Vorhaben an den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen. Dazu gehören z.B. Einrichtung
einer Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Herausgabe und Redaktion
überregionaler Publikationen, länderübergreifende Interessenvertretung der
Politiklehrenden.
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§ 2 Zweck
Zweck
des Verbandes ist
a.
die Förderung des Faches Politik bzw.
Sozialkunde an den niedersächsischen Schulen,
b.
die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik-
bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen.
Der Verband
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
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§ 2 Zweck
Zweck
der Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) ist
a.
die Förderung des Schulfaches Politik
und der Lehre und
Ausbildung im Bereich der Politischen Bildung.
b.
die Interessenvertretung der
Lehrerinnen und
Lehrer, die die politikwissenschaftliche
bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen
bzw. in den Schulen
regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer unterrichten.
Die Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Ziele.
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann werden
a.
jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas
besitzt,
b.
arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,
c.
Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der
politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,
e.
Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer
ausbilden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet. Die Entscheidung ist dem
Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des
ersten Beitrages.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied
durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
können
werden:
a.
Lehrerinnen
und Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen
bzw. in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen
Fächer unterrichten.,
b.
arbeitslose Kolleginnen
und Kollegen dieser Fakultas,
c.
Lehramtsstudentinnen
und Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kolleginnen
und Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen Bildung
und des politischen Unterrichts eintreten,
e.
Lehrende an
Hochschulen und in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fort- und
Weiterbildung, im Bereich der Politiklehrerausbildung und der Politischen
Bildung.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet.
Eine Ablehnung
ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch
Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des
ersten Beitrages.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied
durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung
mit mindestens zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden
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§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge,
deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens
ein Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.
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§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden
jährlich
Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der
Einladung vermerkt sein.
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§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das
Kalenderjahr.
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§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das
Kalenderjahr.
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§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
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§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
c.
informelle Arbeitskreise nach Bedarf (vgl. § 13):
–
Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat.
–
Ausschüsse der Mitgliederversammlung.
–
Arbeitskreise des Vorstandes.
–
Redaktion der Publikationsorgane.
–
Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz
Hamburg).
d.
Delegierte zum Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft
der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
–
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) und die gewählte Stellvertreterin bzw. der
gewählte Stellvertreter sind durch ihr Amt Delegierte im Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg).
–
Über die Zahl der Delegierten, die in den Verband der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) entsandt werden, entscheidet die
Jahreshauptversammlung.
–
Die Aufgaben der Delegierten im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
bestimmen sich aus § 1 Absatz 4 dieser Satzung.
–
Die Delegierten im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
sind in ihrer Arbeit an die grundsätzlichen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
gebunden.
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§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3.
die Erteilung von Entlastungen,
4.
die Wahl des Vorstandes,
5.
Beitragsfestsetzung,
6.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
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§ 7 Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
Grundsätze der gemeinsamen Arbeit im Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
und Richtlinien für die Arbeit der Delegierten,
3.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
4.
die Erteilung von Entlastungen,
5.
die Wahl des Vorstandes,
6.
Beitragsfestsetzung,
7.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
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§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Schulferien vom
Vorstand einberufen.
Der Termin der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich
bekanntzugeben.
Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 6. des § 7
betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung
beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
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§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
wird einmal
jährlich vom Vorstand einberufen.
Termine für die ordentliche
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
sollen nicht in den allgemeinen Schulferien im Organisationsbereich
der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) liegen.
Der Termin der ordentlichen
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich
bekanntzugeben.
Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 7. des § 7
betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung
beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
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§ 9 Beschlußfähigkeit der
Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen
müssen jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Bei Beschlußunfähigkeit kann die
Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung, die in
satzungsmäßiger Weise vom Vorstand verschickt werden muß, ausdrücklich
hingewiesen werden.
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§ 9 Beschlußfähigkeit der
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies 10%, mindestens
jedoch zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen
und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich bekanntgegeben.
Im Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die
Einladung binnen 10 Tagen nach Eingang des Verlangens abzusenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den allgemeinen Schulferien
einberufen werden.
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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies mindestens zehn Mitglieder
mit Vorlage einer
Tagesordnung beantragen.
Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen
und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich bekanntgegeben.
Die Regeln für die Einladung und
Beschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) [vgl. §§ 8 und 9] gelten sinngemäß für jede
außerordentliche Mitgliederversammlung.
Nach Eingang eines Antrages nach Absatz 1
Punkt 2 hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Die Zeiten der allgemeinen Ferien
im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung dieser Frist nicht. Wenn
innerhalb dieser Zeit eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) vorgesehen ist, wird die beantragte Tagesordnung
in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) einbezogen.
Zwischen einzeln einzuberufenden ordentlichen
bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht
Wochen liegen.
Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei
der Festsetzung dieser Frist nicht.
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§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden
und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des
Vorstandes selbst; dabei ist ein Verantwortlicher
für die finanziellen Angelegenheiten zu bestimmen.
Der Vorstand wird
jährlich von der ordentlich Mitgliederversammlung gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines
Vorstandes im Amt.
Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer
erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen.
Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch die
Wahl eines neuen Vorstandes möglich; der Antrag auf außerplanmäßige
Neuwahlen des Vorstandes muß in der der satzungsmäßigen Einladung
beigefügten Tagesordnung schriftlich festgelegt sein.
Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus
dem Verband
eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied
anzusetzen.
Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes
bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
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§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden
bzw. einer
Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses
Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst;
die
Geschäftsführung kann an eine gemeinsame Geschäftsstelle des Verbandes der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen werden.
Der Vorstand wird
alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Die Wahl des Vorsitzenden
bzw. der
Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt
auf Antrag
in geheimen Wahlgängen.
Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes
ist auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung nach § 10 möglich.
Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus
der Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) eines Vorstandsmitgliedes hat der
Restvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das
ausgeschiedene Mitglied anzusetzen.
Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes
bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
Ist kein
Vorstandsmitglied der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
verfügbar, kann die Geschäftsstelle beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes
einberufen.
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§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit
des Verbandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Er
vertritt durch zwei seiner Mitglieder,
unter denen der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise
der Beisitzer sein muß, den Verband nach außen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Es werden Protokolle über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm
benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
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§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit
der Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende
bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter
bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter
Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer
vertritt
die Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) nach außen
und in rechtlichen
Angelegenheiten.
Der Vorsitzende
bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter
bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter
Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer
beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Über die Beschlüsse
wird in den den Mitgliedern zugeschickten Publikationsorganen und
Rundbriefen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) berichtet.
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§ 13 Ausschüsse
Ausschüsse werden auf Antrag von der
Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen Ausschüssen können auch solche
Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder werden können,
sich jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.
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§ 13 Informelle
Arbeitskreise
Informelle Arbeitskreise können von der
ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bzw. vom
Vorstand nach Bedarf eingerichtet werden (vgl. § 13):
a.
Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat. Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens besonderer fachlicher Qualifikation für die Politische
Bildung können vom Vorstand unabhängig von einer Mtgliedschaft in der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebeten werden, ehrenhalber
im Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat entweder der Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) oder des Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
mitzuwirken. Der Beirat ist bei wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft
der Politiklehrenden (Nordwest) zu hören und gegebenenfalls zu
Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen einzuladen.
b.
Ausschüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Ausschüsse einsetzen,
an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) teilnehmen können.
c.
Arbeitskreise des Vorstandes. Der Vorstand kann zur Erledigung
bestimmter Aufgaben und Aufträge Arbeitskreise einsetzen, an denen auch
Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
teilnehmen können.
d.
Redaktion der Publikationsorgane. Für die Herausgabe von
Publikationen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) sind bei
Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige
Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit
durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden.
e.
Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz
Hamburg): Für die Herausgabe von Publikationen des Verbandes der
Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der
Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind bei Bedarf Redaktionsgremien
einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und
Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer
Redaktionssatzung gewährleistet werden
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§ 14 Auflösung des
Verbandes
Die Auflösung des
Verbandes kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
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§ 14 Auflösung der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft der
Politiklehrenden (Nordwest) muß ausdrücklich in der vorgeschlagenen
Tagesordnung der betreffenden ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
Die Auflösung
der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) kann nur mit drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Eventuell vorhandene Geld- und
Vermögensbeträge werden nach Abwicklung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) auf Beschluß der
Mitgliederversammlung einer der Politischen Bildung dienenden
gemeinnützigen Organisation oder Institution übereignet [z.B. der
Landeszentrale für Politische Bildung].
Falls ein solcher Beschluß nicht zustande
kommt, wird die Liquidierung der Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) treuhänderisch durch den Verband der Politiklehrenden,
Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)
im Sinne des Absatz 3 vorgenommen.
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§ 15 Schlußbestimmung
Der Verband der Politiklehrer hat folgende
Geschäftsstelle:
[mehrfach geändert].
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
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§ 15 Schlußbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister
beim Amtsgericht
Hannover in Kraft.
Bis zu der Eintragung ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover bleibt die bisherige Satzung des Verbandes der
Politiklehrer e.V., Hannover, in Kraft.
Die Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) führt die Arbeit des Verbandes der Politiklehrer e.V.,
Hannover, in vollem Umfang weiter, tritt in alle bestehenden
Verbindlichkeiten ein und ist Rechtsnachfolgerin des Verbandes der
Politiklehrer e.V., Hannover.
Alle ernannten und gewählten Organe des
bisherigen Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, bleiben beim
Inkrafttreten dieser Satzung im satzugsmäßigen Zeitraum in der jetzt
bestehenden Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) im Amt.
Diese neue Satzung ist auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 1999 des Verbandes der
Politiklehrer e.V., Hannover
im Sinne der Einladung nach § 9 der bisherigen Fassung der Satzung
des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, am Donnerstag, 11.
November 1999 beschlossen worden.
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Hannover, den
[Unterschriften]
Verband der Politiklehrer e.V., Hannover
c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat,
Vorsitzender
Pettenkoferstraße 13
D 30880 Laatzen
Tel. 0511-824630
[Stand: 24.9.99]
|
Hannover, den
11. November 1999
f.d.R.
gez.
Gerhard Voigt, OStR, Vorsitzender
Dr. Lothar Nettelmann, OStR, stellvertretender
Vorsitzender
Nachrichtlich mitgeteilt:
Die Anschrift des Vorsitzenden des Verband der
Politiklehrer e.V., Hannover bzw. der Gesellschaft der Politiklehrenden
(Nordwest) ist z.Zt.:
Verband der Politiklehrer e.V., Hannover /
Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)
c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat,
Vorsitzender
Pettenkoferstraße 13
D 30880 Laatzen
Tel. 0511-824630
Dieses ist z.Zt. auch die Anschrift der
Geschäftsstelle.
[Stand: 11.11.99]
|
Verantwortlich
für diese Seite: Gerhard Voigt: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover
/ Internetseite / Satzung vom 10. November 1977 / Satzungsentwurf 11.
November 1999 - Paralleldarstellung. SCAN aus dem beim Vereinsregister
eingereichten Satzungstext
von 1978 am 23.9.99 / Überarbeitung 11./12.11.99 / Konvertierung aus
V-STZ_A2.DOC am 27.04.02., Version 3, SATZ3.DOC.
Letzte Korrekturen: 12.1.2004, revidiert
20.11.2009 top
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