Verband der Politiklehrenden

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Impressum

 Verband der Politiklehrenden

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover seit 1978 als

„Verband der Politiklehrer e.V., Hannover“

Satzungskonkordanz 1978 (gültig) / 1999 (nicht in Kraft getreten)

Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

 

Gesellschaft der Politiklehrenden  (Nordwest), e.V., Hannover

im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)

ehemals Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

Satzung

Fassung vom 10. November 1977

 

neue Fassung

vom 11. November 1999

Präambel

Die Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das Erkennen der eigenen Interessen und der Möglichkeiten, diese in der eigenen gesellschaftlichen Situation zu vertreten, und die Fähigkeit politischen Handelns

sind Voraussetzungen zum Erhalt und zur Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft.

Die Einsicht in die Notwendigkeit der Politischen Bildung in der Schule schien sich Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen,

fand jedoch keine Konsequenz in dein Einrichtung eines eigenständigen Faches Politik.

Durch inhaltliche Einschränkungen, Tabus und Denkverbote und durch die organisatorische Aushöhlung das politischen Unterrichts, sowie die Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern soll der kritische, gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch der politischen Bildung angegriffen und in Frage gestellt werden.

Allen diesen Angriffen von Seiten anderer Interessenverbände, der Schulbürokratie, vieler Schulen und einer uninformierten Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.

Das für allen Unterricht – und in verstärktem Maße für die Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gültige Unterrichtsprinzip der politischen Bildung kann sinnvoller praktiziert und in der Fachdidaktik der betroffenen Fächer durchgesetzt werden, wenn ein eigenständiges und selbstbewußtes Fach Politik an zentraler Stelle des Unterrichtsangebotes in allen Schulen verankert wird.

Dafür tritt der Verband der Politiklehrer ein.

 

 

[Präambel

entfällt zu Gunsten eines Grundsatzprogrammes des Verbandes der Politiklehrenden (VdP) – Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden]

§ 1 Name und Sitz

Der Verband der Politiklehrer ist ein rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover den Zusatz »e.V.« führt.

Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.

 

 

§ 1 Name und Sitz. Organisationsform

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) [ehemals Verband der Politiklehrer e.V., Hannover] ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein.

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) führt den eigetragenen Verein Verband der Politiklehrer e.V., Hannover in Rechtsverbindlichkeiten, Aufgaben, Organisation und Mitgliedschaft weiter.

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) hat ihren Sitz in Hannover

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) bildet zusammen mit anderen regionalen Vereinen der Gesellschaft der Politiklehrenden den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)

      Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) besteht aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) und weiteren von den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählten Delegierten.

      Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) wählt einen geschäftsführenden Vortstand und gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliederversammlungen der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) zur Billigung vorgelegt wird.

      Die Vorstände der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) geben der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Arbeit des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)

      Die Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) können länderübergreifende Aufgaben und Vorhaben an den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen. Dazu gehören z.B. Einrichtung einer Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Herausgabe und Redaktion überregionaler Publikationen, länderübergreifende Interessenvertretung der Politiklehrenden.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist

a.    die Förderung des Faches Politik bzw. Sozialkunde an den niedersächsischen Schulen,

b.    die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

 

 

§ 2 Zweck

Zweck der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist

a.    die Förderung des Schulfaches Politik und der Lehre und Ausbildung im Bereich der Politischen Bildung.

b.    die Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer, die die politikwissenschaftliche bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen bzw. in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer unterrichten.

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden

a.    jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzt,

b.    arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,

c.    Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,

d.    interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,

e.    Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer ausbilden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können werden:

a.    Lehrerinnen und Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen bzw. in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer unterrichten.,

b.    arbeitslose Kolleginnen und Kollegen dieser Fakultas,

c.    Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,

d.    interessierte Kolleginnen und Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,

e.    Lehrende an Hochschulen und in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildung, im Bereich der Politiklehrerausbildung und der Politischen Bildung.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden

 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge,  deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens ein Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.

 

 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a.    die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)

b.    der Vorstand (vgl. §§ 11-12)

 

 

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a.    die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)

b.    der Vorstand (vgl. §§ 11-12)

c.     informelle Arbeitskreise nach Bedarf (vgl. § 13):

     Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat.

     Ausschüsse der Mitgliederversammlung.

     Arbeitskreise des Vorstandes.

     Redaktion der Publikationsorgane.

     Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg).

d.    Delegierte zum Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg)

     Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) und die gewählte Stellvertreterin bzw. der gewählte Stellvertreter sind durch ihr Amt Delegierte im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg).

     Über die Zahl der Delegierten, die in den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) entsandt werden, entscheidet die Jahreshauptversammlung.

     Die Aufgaben der Delegierten im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) bestimmen sich aus § 1 Absatz 4 dieser Satzung.

     Die Delegierten im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind in ihrer Arbeit an die grundsätzlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebunden.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1.    Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,

2.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

3.    die Erteilung von Entlastungen,

4.    die Wahl des Vorstandes,

5.    Beitragsfestsetzung,

6.    Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zuständig für:

1.    Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,

2.    Grundsätze der gemeinsamen Arbeit im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) und Richtlinien für die Arbeit der Delegierten,

3.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

4.    die Erteilung von Entlastungen,

5.    die Wahl des Vorstandes,

6.    Beitragsfestsetzung,

7.    Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Schulferien vom Vorstand einberufen.

Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 6. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

Termine für die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollen nicht in den allgemeinen Schulferien im Organisationsbereich der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) liegen.

Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 7. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen müssen jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Bei Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung, die in satzungsmäßiger Weise vom Vorstand verschickt werden muß, ausdrücklich hingewiesen werden.

 

§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

1.    auf Beschluß des Vorstandes oder

2.    wenn dies 10%, mindestens jedoch zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.

Im Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die Einladung binnen 10 Tagen nach Eingang des Verlangens abzusenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den allgemeinen Schulferien einberufen werden.

 

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

1.    auf Beschluß des Vorstandes oder

2.    wenn dies mindestens zehn Mitglieder mit Vorlage einer Tagesordnung beantragen.

Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.

Die Regeln für die Einladung und Beschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) [vgl. §§ 8 und 9] gelten sinngemäß für jede außerordentliche Mitgliederversammlung.

Nach Eingang eines Antrages nach Absatz 1 Punkt 2 hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung dieser Frist nicht. Wenn innerhalb dieser Zeit eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgesehen ist, wird die beantragte Tagesordnung in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einbezogen.

Zwischen einzeln einzuberufenden ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht Wochen liegen.  Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung dieser Frist nicht.

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst; dabei ist ein Verantwortlicher für die finanziellen Angelegenheiten zu bestimmen.

Der Vorstand wird jährlich von der ordentlich Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen.

Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes möglich; der Antrag auf außerplanmäßige Neuwahlen des Vorstandes muß in der der satzungsmäßigen Einladung beigefügten Tagesordnung schriftlich festgelegt sein.

Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verband  eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen. 

Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst; die Geschäftsführung kann an eine gemeinsame Geschäftsstelle des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen werden.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt auf Antrag in geheimen Wahlgängen.

Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes ist auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 10 möglich.

Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen. 

Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Ist kein Vorstandsmitglied der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) verfügbar, kann die Geschäftsstelle beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einberufen.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit des Verbandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er vertritt durch zwei seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende  oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer sein muß, den Verband nach außen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Es werden Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und  des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer vertritt die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) nach außen und in rechtlichen Angelegenheiten.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird in den den Mitgliedern zugeschickten Publikationsorganen und Rundbriefen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) berichtet.

 

§ 13 Ausschüsse

Ausschüsse werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen Ausschüssen können auch solche Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder werden können, sich jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.

 

 

§ 13 Informelle Arbeitskreise

Informelle Arbeitskreise können von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bzw. vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet werden (vgl. § 13):

a.    Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besonderer fachlicher Qualifikation für die Politische Bildung können vom Vorstand unabhängig von einer Mtgliedschaft in der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebeten werden, ehrenhalber im Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat entweder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) oder des Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) mitzuwirken. Der Beirat ist bei wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) zu hören und gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen einzuladen.

b.    Ausschüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Ausschüsse einsetzen, an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) teilnehmen können.

c.     Arbeitskreise des Vorstandes. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Arbeitskreise einsetzen, an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) teilnehmen können.

d.    Redaktion der Publikationsorgane. Für die Herausgabe von Publikationen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) sind bei Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden.

e.    Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg): Für die Herausgabe von Publikationen des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind bei Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden

 

§ 14 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

 

§ 14 Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)

Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) muß ausdrücklich in der vorgeschlagenen Tagesordnung der betreffenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Die Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Eventuell vorhandene Geld- und Vermögensbeträge werden nach Abwicklung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) auf Beschluß der Mitgliederversammlung einer der Politischen Bildung dienenden gemeinnützigen Organisation oder Institution übereignet [z.B. der Landeszentrale für Politische Bildung].

Falls ein solcher Beschluß nicht zustande kommt, wird die Liquidierung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) treuhänderisch durch den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) im Sinne des Absatz 3 vorgenommen.

 

 

§ 15 Schlußbestimmung

Der Verband der Politiklehrer hat folgende Geschäftsstelle: [mehrfach geändert].

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

§ 15 Schlußbestimmung

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

Bis zu der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover bleibt die bisherige Satzung des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, in Kraft.

Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) führt die Arbeit des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, in vollem Umfang weiter, tritt in alle bestehenden Verbindlichkeiten ein und ist Rechtsnachfolgerin des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover.

Alle ernannten und gewählten Organe des bisherigen Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, bleiben beim Inkrafttreten dieser Satzung im satzugsmäßigen Zeitraum in der jetzt bestehenden Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) im Amt.

Diese neue Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 1999 des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover  im Sinne der Einladung nach § 9 der bisherigen Fassung der Satzung des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, am Donnerstag, 11. November 1999 beschlossen worden.

 

Hannover, den

[Unterschriften]

Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender

Pettenkoferstraße 13

D 30880 Laatzen

Tel. 0511-824630

[Stand: 24.9.99]

 

 

Hannover, den 11. November 1999

f.d.R.

gez.

Gerhard Voigt, OStR, Vorsitzender

Dr. Lothar Nettelmann, OStR, stellvertretender Vorsitzender

Nachrichtlich mitgeteilt:

Die Anschrift des Vorsitzenden des Verband der Politiklehrer e.V., Hannover bzw. der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist z.Zt.:

Verband der Politiklehrer e.V., Hannover /

Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)

c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender

Pettenkoferstraße 13

D 30880 Laatzen

Tel. 0511-824630

Dieses ist z.Zt. auch die Anschrift der Geschäftsstelle.

[Stand: 11.11.99]

 

 

 

Verantwortlich für diese Seite: Gerhard Voigt: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover / Internetseite / Satzung vom 10. November 1977 / Satzungsentwurf 11. November 1999 - Paralleldarstellung. SCAN aus dem beim Vereinsregister eingereichten  Satzungstext von 1978 am 23.9.99 / Überarbeitung 11./12.11.99 / Konvertierung aus V-STZ_A2.DOC am 27.04.02., Version 3, SATZ3.DOC.

Letzte Korrekturen: 12.1.2004

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Web-Fassung: 31.08.2004 - Verantwortlich: Gerhard Voigt <politiklehrerverband.voigt@web.de>
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