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Satzungin der Fassung vom 11. November 1999 § 1 Name und Sitz. OrganisationsformDie Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) [ehemals Verband der Politiklehrer e.V., Hannover] ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein. Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) führt den eigetragenen Verein Verband der Politiklehrer e.V., Hannover in Rechtsverbindlichkeiten, Aufgaben, Organisation und Mitgliedschaft weiter. Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) hat ihren Sitz in Hannover Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) bildet zusammen mit anderen regionalen Vereinen der Gesellschaft der Politiklehrenden den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) – Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) besteht aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) und weiteren von den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählten Delegierten. – Der Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) wählt einen geschäftsführenden Vortstand und gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliederversammlungen der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) zur Billigung vorgelegt wird. – Die Vorstände der Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) geben der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Arbeit des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) – Die Gesellschaften der Politiklehrenden (Regionalgesellschaften) können länderübergreifende Aufgaben und Vorhaben an den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen. Dazu gehören z.B. Einrichtung einer Geschäftsstelle, Mitgliederverwaltung, Herausgabe und Redaktion überregionaler Publikationen, länderübergreifende Interessenvertretung der Politiklehrenden. § 2 ZweckZweck der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist a. die Förderung des Schulfaches Politik und der Lehre und Ausbildung im Bereich der Politischen Bildung. b. die Interessenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer, die die politikwissenschaftliche bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen bzw. in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer unterrichten. Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. § 3 MitgliedschaftMitglied können werden: a. Lehrerinnen und Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen bzw. in den Schulen regelmäßig die politik- und sozialwissenschaftlichen Fächer unterrichten., b. arbeitslose Kolleginnen und Kollegen dieser Fakultas, c. Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen, d. interessierte Kolleginnen und Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten, e. Lehrende an Hochschulen und in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Fort- und Weiterbildung, im Bereich der Politiklehrerausbildung und der Politischen Bildung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden § 4 BeiträgeVon den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein. § 5 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. § 6 OrganeDie Organe des Verbandes sind: a. die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10) b. der Vorstand (vgl. §§ 11-12) c. informelle Arbeitskreise nach Bedarf (vgl. § 13): – Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat. – Ausschüsse der Mitgliederversammlung. – Arbeitskreise des Vorstandes. – Redaktion der Publikationsorgane. – Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg). d. Delegierte zum Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) – Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) und die gewählte Stellvertreterin bzw. der gewählte Stellvertreter sind durch ihr Amt Delegierte im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg). – Über die Zahl der Delegierten, die in den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) entsandt werden, entscheidet die Jahreshauptversammlung. – Die Aufgaben der Delegierten im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) bestimmen sich aus § 1 Absatz 4 dieser Satzung. – Die Delegierten im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind in ihrer Arbeit an die grundsätzlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebunden. § 7 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zuständig für: 1. Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes, 2. Grundsätze der gemeinsamen Arbeit im Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) und Richtlinien für die Arbeit der Delegierten, 3. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, 4. die Erteilung von Entlastungen, 5. die Wahl des Vorstandes, 6. Beitragsfestsetzung, 7. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Termine für die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollen nicht in den allgemeinen Schulferien im Organisationsbereich der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) liegen. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 7. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. § 10 Außerordentliche MitgliederversammlungAußerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt 1. auf Beschluß des Vorstandes oder 2. wenn dies mindestens zehn Mitglieder mit Vorlage einer Tagesordnung beantragen. Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben. Die Regeln für die Einladung und Beschlußfähigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) [vgl. §§ 8 und 9] gelten sinngemäß für jede außerordentliche Mitgliederversammlung. Nach Eingang eines Antrages nach Absatz 1 Punkt 2 hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einzuberufen. Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung dieser Frist nicht. Wenn innerhalb dieser Zeit eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgesehen ist, wird die beantragte Tagesordnung in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einbezogen. Zwischen einzeln einzuberufenden ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens acht Wochen liegen. Die Zeiten der allgemeinen Ferien im Organisationsgebiet zählen bei der Festsetzung dieser Frist nicht. § 11 Der VorstandDer Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst; die Geschäftsführung kann an eine gemeinsame Geschäftsstelle des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) übertragen werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt auf Antrag in geheimen Wahlgängen. Eine außerordentliche Neuwahl des Vorstandes ist auf einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 10 möglich. Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen. Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Ist kein Vorstandsmitglied der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) verfügbar, kann die Geschäftsstelle beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes einberufen. § 12 Aufgaben des VorstandesDer Vorstand leitet die Arbeit der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer vertritt die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) nach außen und in rechtlichen Angelegenheiten. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der gewählte Stellvertreter bzw. die gewählte Stellvertreterin oder ein von ihnen benannter Stellvertreter bzw. benannte Stellvertreterin aus dem Kreise der Beisitzer beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird in den den Mitgliedern zugeschickten Publikationsorganen und Rundbriefen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) berichtet. § 13 Informelle ArbeitskreiseInformelle Arbeitskreise können von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bzw. vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet werden (vgl. § 13): a. Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besonderer fachlicher Qualifikation für die Politische Bildung können vom Vorstand unabhängig von einer Mtgliedschaft in der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) gebeten werden, ehrenhalber im Wissenschaftlicher und pädagogischer Beirat entweder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) oder des Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) mitzuwirken. Der Beirat ist bei wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) zu hören und gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen einzuladen. b. Ausschüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Ausschüsse einsetzen, an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) teilnehmen können. c. Arbeitskreise des Vorstandes. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Aufträge Arbeitskreise einsetzen, an denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) teilnehmen können. d. Redaktion der Publikationsorgane. Für die Herausgabe von Publikationen der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) sind bei Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden. e. Redaktion der Publikationsorgane beim Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg): Für die Herausgabe von Publikationen des Verbandes der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) sind bei Bedarf Redaktionsgremien einzusetzen. Dabei muß längerfristige Arbeitskontinuität und Selbstveranwortlichkeit in der Redaktionsarbeit durch Beschluß einer Redaktionssatzung gewährleistet werden § 14 Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest)Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) muß ausdrücklich in der vorgeschlagenen Tagesordnung der betreffenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Die Auflösung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eventuell vorhandene Geld- und Vermögensbeträge werden nach Abwicklung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) auf Beschluß der Mitgliederversammlung einer der Politischen Bildung dienenden gemeinnützigen Organisation oder Institution übereignet [z.B. der Landeszentrale für Politische Bildung]. Falls ein solcher Beschluß nicht zustande kommt, wird die Liquidierung der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) treuhänderisch durch den Verband der Politiklehrenden, Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften der Politiklehrenden (Sitz Hamburg) im Sinne des Absatz 3 vorgenommen. § 15 SchlußbestimmungDie Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Antsgericht Hannover in Kraft. Bis zu der Eintragung ins Vereinsregister beim Antsgericht Hannover bleibt die bisherige Satzung des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, in Kraft. Die Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) führt die Arbeit des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, in vollem Umfang weiter, tritt in alle bestehenden Verbindlichkeiten ein und ist Rechtsnachfolgerin des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover. Alle ernannten und gewählten Organe des bisherigen Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, bleiben beim Inkrafttreten dieser Satzung im satzugsmäßigen Zeitraum in der jetzt bestehenden Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) im Amt. Diese neue Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) 1999 des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover im Sinne der Einladung nach § 9 der bisherigen Fassung der Satzung des Verbandes der Politiklehrer e.V., Hannover, am Donnerstag, 11. November 1999 beschlossen worden. Hannover, den 11. November 1999 f.d.R. gez. Gerhard Voigt, OStR, Vorsitzender Dr. Lothar Nettelmann, OStR, stellvertretender Vorsitzender Nachrichtlich mitgeteilt: Die Anschrift des Vorsitzenden des Verband der Politiklehrer e.V., Hannover bzw. der Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) ist z.Zt.: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover / Gesellschaft der Politiklehrenden (Nordwest) c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender Pettenkoferstraße 13 D 30880 Laatzen Tel. 0511-824630 Dieses ist z.Zt. auch die Anschrift der Geschäftsstelle. [Stand: 11.11.99]
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Web-Fassung: 31.08.2004 - Verantwortlich: Gerhard Voigt <politiklehrerverband.voigt@web.de> |