Satzung
vom 10. November 1977 mit Änderungen vom 25. April
1978
Präambel
Die Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das
Erkennen der eigenen Interessen und der Möglichkeiten, diese in der eigenen
gesellschaftlichen Situation zu vertreten, und die Fähigkeit politischen
Handelns
sind Voraussetzungen zum Erhalt und zur
Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft.
Die Einsicht in die Notwendigkeit der Politischen
Bildung in der Schule schien sich Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik
Deutschland durchzusetzen,
fand jedoch keine Konsequenz in dein Einrichtung
eines eigenständigen Faches Politik.
Durch inhaltliche Einschränkungen, Tabus und
Denkverbote und durch die organisatorische Aushöhlung das politischen
Unterrichts, sowie die Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern soll
der kritische, gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch der
politischen Bildung angegriffen und in Frage gestellt werden.
Allen diesen Angriffen von Seiten anderer
Interessenverbände, der Schulbürokratie, vieler Schulen und einer uninformierten
Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.
Das für allen Unterricht – und in verstärktem Maße
für die Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gültige
Unterrichtsprinzip der politischen Bildung kann sinnvoller praktiziert und in
der Fachdidaktik der betroffenen Fächer durchgesetzt werden, wenn ein
eigenständiges und selbstbewußtes Fach
Politik an zentraler Stelle des Unterrichtsangebotes in allen Schulen
verankert wird.
Dafür tritt der Verband der Politiklehrer ein.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband der Politiklehrer ist ein
rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover den Zusatz »e.V.« führt.
Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist
a.
die Förderung des Faches Politik bzw. Sozialkunde an den
niedersächsischen Schulen,
b.
die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik- bzw.
sozialkundliche Fakultas besitzen.
Der Verband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden
a.
jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzt,
b.
arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,
c.
Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen
Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,
e.
Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer ausbilden.
Über die
Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die
Mitgliederversammlung angerufen werten kann.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluß.
[Auf Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser
Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung,
Ausschluß oder Tod.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des
ersten Beitrages.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen
seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch
Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem
Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe der Beiträge,
deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens ein
Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu
diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das
Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3.
die Erteilung von Entlastungen,
4.
die Wahl des Vorstandes,
5.
Beitragsfestsetzung,
6.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Schulferien vom Vorstand
einberufen.
Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 6. des § 7
betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung
beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des
Vereins oder über Satzungsänderungen müssen jedoch die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein.
Bei Beschlußunfähigkeit kann die
Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung
beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung, die in satzungsmäßiger Weise
vom Vorstand verschickt werden muß, ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden
statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies 10%, mindestens jedoch zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes
verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und
mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
bekanntgegeben.
Im Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die
Einladung binnen 10 Tagen nach Eingang des Verlangens abzusenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den allgemeinen Schulferien einberufen
werden.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und
Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt.
Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes
selbst; dabei ist ein Verantwortlicher für die finanziellen Angelegenheiten zu
bestimmen.
Der Vorstand wird jährlich von der ordentlich
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes
im Amt.
Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer
erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen.
Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Wahl
eines neuen Vorstandes möglich; der Antrag auf außerplanmäßige Neuwahlen des
Vorstandes muß in der der satzungsmäßigen Einladung beigefügten Tagesordnung
schriftlich festgelegt sein.
Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verband
eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen.
Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt
dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Arbeit des Verbandes und
sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er vertritt durch zwei seiner Mitglieder, unter
denen der Vorsitzende
oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer
sein muß, den Verband nach außen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Es werden Protokolle über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm
benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 13 Ausschüsse
Ausschüsse werden auf Antrag von der
Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen Ausschüssen können auch solche
Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder werden können, sich
jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.
§ 14 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Schlußbestimmung
Diese
Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der konstituierenden Versammlung des
Verbandes der Politiklehrer in Kraft und wird von den Gründungsmitgliedern
unterschrieben.
Von der
konstituierenden Versammlung wird ein geschäftsführender Vorstand gewählt, der
die erste satzungsmäßige ordentliche Mitgliederversammlung für das erste
Schulhalbjahr 1977/78 einberuft, welche den ersten satzungsmäßigen Vorstand
wählt.
[Auf Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser
Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]
Der Verband der Politiklehrer hat folgende
Geschäftsstelle: [mehrfach geändert].
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Hannover, den 10. November 1977
[Unterschriften]
Verband der Politiklehrer e.V., Hannover
c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender
[Aktuelle Adressdaten vgl.
Impressum - Anm. 2009 -]
[Stand: 24.9.99]
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