Verband der Politiklehrenden

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 Verband der Politiklehrenden

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover seit 1978 als

„Verband der Politiklehrer e.V., Hannover“

Satzungstext der gültigen Satzung von 1978

 

Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

Satzung 

vom 10. November 1977 mit Änderungen vom 25. April 1978

Präambel

Die Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das Erkennen der eigenen Interessen und der Möglichkeiten, diese in der eigenen gesellschaftlichen Situation zu vertreten, und die Fähigkeit politischen Handelns

sind Voraussetzungen zum Erhalt und zur Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft.

Die Einsicht in die Notwendigkeit der Politischen Bildung in der Schule schien sich Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen,

fand jedoch keine Konsequenz in dein Einrichtung eines eigenständigen Faches Politik.

Durch inhaltliche Einschränkungen, Tabus und Denkverbote und durch die organisatorische Aushöhlung das politischen Unterrichts, sowie die Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern soll der kritische, gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch der politischen Bildung angegriffen und in Frage gestellt werden.

Allen diesen Angriffen von Seiten anderer Interessenverbände, der Schulbürokratie, vieler Schulen und einer uninformierten Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.

Das für allen Unterricht – und in verstärktem Maße für die Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gültige Unterrichtsprinzip der politischen Bildung kann sinnvoller praktiziert und in der Fachdidaktik der betroffenen Fächer durchgesetzt werden, wenn ein eigenständiges und selbstbewußtes Fach Politik an zentraler Stelle des Unterrichtsangebotes in allen Schulen verankert wird.

Dafür tritt der Verband der Politiklehrer ein.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband der Politiklehrer ist ein rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover den Zusatz »e.V.« führt.

Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist

a.    die Förderung des Faches Politik bzw. Sozialkunde an den niedersächsischen Schulen,

b.    die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden

a.    jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzt,

b. arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,

c. Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,

d. interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,

e.    Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer ausbilden.

Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werten kann.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß.

[Auf Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge,  deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens ein Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a.    die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)

b.    der Vorstand (vgl. §§ 11-12)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,

2.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

3.    die Erteilung von Entlastungen,

4.    die Wahl des Vorstandes,

5. Beitragsfestsetzung,

6. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Schulferien vom Vorstand einberufen.

Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.

Beschlüsse, die die Punkte 1. bis 6. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen Tagesordnung stehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen müssen jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Bei Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung, die in satzungsmäßiger Weise vom Vorstand verschickt werden muß, ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

1.    auf Beschluß des Vorstandes oder

2.    wenn dies 10%, mindestens jedoch zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

Die Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.

Im Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die Einladung binnen 10 Tagen nach Eingang des Verlangens abzusenden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den allgemeinen Schulferien einberufen werden.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst; dabei ist ein Verantwortlicher für die finanziellen Angelegenheiten zu bestimmen.

Der Vorstand wird jährlich von der ordentlich Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen.

Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes möglich; der Antrag auf außerplanmäßige Neuwahlen des Vorstandes muß in der der satzungsmäßigen Einladung beigefügten Tagesordnung schriftlich festgelegt sein.

Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verband  eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen. 

Bei einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Arbeit des Verbandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er vertritt durch zwei seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende  oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer sein muß, den Verband nach außen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Es werden Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und  des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 13 Ausschüsse

Ausschüsse werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen Ausschüssen können auch solche Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder werden können, sich jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.

§ 14 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 15 Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der konstituierenden Versammlung des Verbandes der Politiklehrer in Kraft und wird von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.

Von der konstituierenden Versammlung wird ein geschäftsführender Vorstand gewählt, der die erste satzungsmäßige ordentliche Mitgliederversammlung für das erste Schulhalbjahr 1977/78 einberuft, welche den ersten satzungsmäßigen Vorstand wählt.

[Auf Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]

Der Verband der Politiklehrer hat folgende Geschäftsstelle: [mehrfach geändert].

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hannover, den 10. November 1977

[Unterschriften]

Verband der Politiklehrer e.V., Hannover

c/o Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender

Pettenkoferstraße 13

D 30880 Laatzen

Tel. 0511-824630

[Stand: 24.9.99]

 

 

Verantwortlich für diese Seite: Gerhard Voigt: Verband der Politiklehrer e.V., Hannover / Satzung vom 10. November 1977 mit Änderungen vom 25. April 1978. SCAN der beim Amtsgericht eingereichten Satzung: 23.9.99 / Konvertierung der Datei und Bearbeitung aus V-STZ_A1.DOC am 27.04.02, Version 6, SATZ2.DOC.
Letzte Überarbeitung: 42.08.2004

 

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Web-Fassung: 31.08.2004 - Verantwortlich: Gerhard Voigt <politiklehrerverband.voigt@web.de>
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