Verband
der Politiklehrer e.V., Hannover
Satzung
vom
10. November 1977 mit Änderungen vom 25. April 1978
Präambel
Die
Kenntnis gesellschaftlicher Prozesse, das Erkennen der eigenen Interessen und
der Möglichkeiten, diese in der eigenen gesellschaftlichen Situation zu
vertreten, und die Fähigkeit politischen Handelns
sind
Voraussetzungen zum Erhalt und zur Fortentwicklung einer demokratischen
Gesellschaft.
Die
Einsicht in die Notwendigkeit der Politischen Bildung in der Schule schien sich
Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen,
fand
jedoch keine Konsequenz in dein Einrichtung eines eigenständigen Faches
Politik.
Durch
inhaltliche Einschränkungen, Tabus und Denkverbote und durch die
organisatorische Aushöhlung das politischen Unterrichts, sowie die
Nichteinstellung von ausgebildeten Politiklehrern soll der kritische,
gesellschaftsrelevante und emanzipatorische Anspruch der politischen Bildung
angegriffen und in Frage gestellt werden.
Allen
diesen Angriffen von Seiten anderer Interessenverbände, der Schulbürokratie,
vieler Schulen und einer uninformierten Öffentlichkeit gilt es gegenüberzutreten.
Das
für allen Unterricht – und in verstärktem Maße für die Fächer des
gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gültige Unterrichtsprinzip der
politischen Bildung kann sinnvoller praktiziert und in der Fachdidaktik der
betroffenen Fächer durchgesetzt werden, wenn ein eigenständiges und selbstbewußtes
Fach Politik an zentraler Stelle des
Unterrichtsangebotes in allen Schulen verankert wird.
Dafür
tritt der Verband der Politiklehrer ein.
§
1 Name und Sitz
Der
Verband der Politiklehrer ist ein rechtsfähiger Verein, der nach der Eintragung
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover den Zusatz »e.V.« führt.
Der
Verband hat seinen Sitz in Hannover.
§
2 Zweck
Zweck
des Verbandes ist
a.
die Förderung des Faches Politik bzw. Sozialkunde an den niedersächsischen
Schulen,
b.
die Interessenvertretung der Lehrer, die die politik- bzw.
sozialkundliche Fakultas besitzen.
Der
Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann werden
a.
jeder Lehrer, der die politik- bzw. sozialkundliche Fakultas besitzt,
b.
arbeitslose Kollegen dieser Fakultas,
c.
Lehramtsstudenten dieser Fachrichtungen,
d.
interessierte Kollegen, die für die besonderen Ziele der politischen
Bildung und des politischen Unterrichts eintreten,
e.
Lehrer an Hochschulen, die Politiklehrer ausbilden.
Über
die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung
die Mitgliederversammlung angerufen werten kann.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluß.
[Auf
Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]
Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen
schriftlich mitzuteilen.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das
betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Von
der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; gegen Beschluß
kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§
4 Beiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge,
deren Fälligkeit und die Dauer eines Zahlungszeitraumes – höchstens
ein Jahr – wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Ein
Antrag zu diesem Punkt muß auf der Einladung vermerkt sein.
§
5 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§
6 Organe
Die
Organe des Verbandes sind:
a.
die Mitgliederversammlung (vgl. §§ 7-10)
b.
der Vorstand (vgl. §§ 11-12)
§
7 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.
Grundsätze und Arbeitsweise des Verbandes,
2.
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3.
die Erteilung von Entlastungen,
4.
die Wahl des Vorstandes,
5.
Beitragsfestsetzung,
6.
Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
§
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb
der Schulferien vom Vorstand einberufen.
Der
Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher
schriftlich bekanntzugeben.
Beschlüsse,
die die Punkte 1. bis 6. des § 7 betreffen, können nur dann gefaßt
werden, wenn sie auf der der Einladung beigegebenen schriftlichen Tagesordnung
stehen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen
erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
§
9 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei
Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen müssen
jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Bei
Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der
Einladung, die in satzungsmäßiger Weise vom Vorstand verschickt werden muß,
ausdrücklich hingewiesen werden.
§
10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt
1.
auf Beschluß des Vorstandes oder
2.
wenn dies 10%, mindestens jedoch zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes
verlangen.
Die
Versammlung wird vom Vorstand einberufen und mindestens 10 Tage vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.
Im
Falle der Ziffer 2 hat der Vorstand die Einladung binnen 10 Tagen nach Eingang
des Verlangens abzusenden.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können mit Ausnahme von §9 Absatz 2 nicht in den
allgemeinen Schulferien einberufen werden.
§
11 Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, über deren Zahl die
ordentliche Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufgabenverteilung innerhalb
dieses Gremiums ist Sache des Vorstandes selbst; dabei ist ein Verantwortlicher
für die finanziellen Angelegenheiten zu bestimmen.
Der
Vorstand wird jährlich von der ordentlich Mitgliederversammlung gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Die
Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen.
Eine
Abwahl des Vorstandes ist nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes möglich;
der Antrag auf außerplanmäßige Neuwahlen des Vorstandes muß in der der
satzungsmäßigen Einladung beigefügten Tagesordnung schriftlich festgelegt
sein.
Bei
Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verband
eines Vorstandsmitgliedes hat der Restvorstand in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied anzusetzen.
Bei
einem Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl eines
Vorstandes auf einer satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt.
§
12 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand leitet die Arbeit des Verbandes und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er
vertritt durch zwei seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende
oder ein von ihm benannter Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer
sein muß, den Verband nach außen.
Der
Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes.
Die
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Es
werden Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. einem von ihm
benannten Stellvertreter aus dem Kreise der Beisitzer und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterschrieben sein müssen und die der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§
13 Ausschüsse
Ausschüsse
werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung eingesetzt. In diesen Ausschüssen
können auch solche Personen mitarbeiten, die zwar nicht ordentliche Mitglieder
werden können, sich jedoch durch besondere Fachkenntnisse auszeichnen.
§
14 Auflösung des Verbandes
Die
Auflösung des Verbandes kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
§
15 Schlußbestimmung
Diese
Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der konstituierenden Versammlung des
Verbandes der Politiklehrer in Kraft und wird von den Gründungsmitgliedern
unterschrieben.
Von
der konstituierenden Versammlung wird ein geschäftsführender Vorstand gewählt,
der die erste satzungsmäßige ordentliche Mitgliederversammlung für das erste
Schulhalbjahr 1977/78 einberuft, welche den ersten satzungsmäßigen Vorstand wählt.
[Auf
Veranlassung des Amtsgerichtes wird dieser Abschnitt am 25.4.78 wie folgt geändert:]
Der Verband der Politiklehrer hat
folgende Geschäftsstelle: [mehrfach geändert].
Die Satzung tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Hannover, den
10. November 1977
[Unterschriften]
Verband
der Politiklehrer e.V., Hannover
c/o
Gerhard Voigt, Oberstudienrat, Vorsitzender
Pettenkoferstraße
13
D
30880 Laatzen
Tel.
0511-824630
[Stand:
24.9.99]
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